KINDERGARTENORDNUNG
für den Kindergarten der Gemeinde Fusch
I.) Definition und Aufgabe
Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die zur ganzheitlichen Förderung und Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch vorschriftsmäßig befähigtes Personal (Kindergartenpädagoginnen, Helferinnen) bestimmt ist.
Aufgabe des Kindergartens
Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Er hat hierbei durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung, insbesonders durch Spiel, die erzieherischen Wirkungen einer Gemeinschaft zu bieten, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden sittlichen, religiösen und sozialen Bildung beizutragen, sowie nach erprobten Methoden der Kleinkinderpädagogik unter Ausschluss jeden schulartigen Unterrichts die Schulreife der Kinder zu fördern.
Seine vielseitigen Aufgaben können nur dann optimal erfüllt werden, wenn die Eltern zur Zusammenarbeit mit den Kindergärtnerinnen bereit sind.
II.) Anmeldung und Aufnahme
Der Kindergarten ist ein halbtägig geführter allgemeiner Jahreskindergarten. Bei entsprechendem Bedarf wird auch eine Nachmittagsbetreuung angeboten.
1) Anmeldung
Bei der Kindergartenleiterin.
Vorlage von: Geburtsurkunde
Gesundheitszeugnis des Kindes
Impfzeugnis
2) Voraussetzung für die Aufnahme
Die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten erfolgt ab dem vollendeten 3. Lebensjahr, soferne von den Kindergärtnerinnen die erforderliche Reife festgestellt wurde und Platz vorhanden ist.
3) Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen
Voraussetzung:
Gutachten des Institutes für Erziehungsberatung für leistungsbehinderte, leicht körperbehinderte, sprachgestörte, schwerhörige, sehgestörte oder in anderer Weise behinderte Kinder, deren Aufnahme in einen Sonderkindergarten nicht erforderlich ist.
4) Reihenfolge für die Aufnahme:
a) Kinder, bei denen aus sozialen Gründen die Ermöglichung des Kindergartenbesuches geboten erscheint,
b) Kinder, die selbst schon bisher den betreffenden Kindergarten besucht haben oder deren Geschwister,
c) Kinder, die ihrem Alter nach dem Schuleintritt am nächsten stehen.
5) Ausschluss vom weiteren Besuch des Kindergartens
a) wenn die Kindergartenordnung nicht eingehalten wird,
b) wenn die Reife für den Kindergarten widerrufen werden muss,
c) wenn die ordnungsgemäße Übergabe und Abholung des Kindes wiederholt unterlassen wird,
d) wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes nicht für entsprechende Körperpflege und Kleidung sorgen,
e) wenn ein Kind ohne hinreichenden Grund länger als zwei Wochen wiederholt dem Kindergarten fernbleibt,
f) wenn der Kindergartenbeitrag nicht bezahlt wird,
g) wenn von Kindern, bei denen wegen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen durch den Besuch des Kindergartens mit Grund eine Schädigung der übrigen Kinder oder des Kindergartenbetriebes zu befürchten ist.
III.) Betriebszeit und Kindergartenferien
1) Betriebszeit
Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Kinder können frühestens um 7.30 Uhr in den Kindergarten gebracht und spätestens um 13 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden.
2) Kindergartenjahr und Ferien
Das Kindergartenjahr beginnt am 2. Montag im September und endet mit dem Schulschluss der Volksschule. Die Ferienordnung wird der Ferienordnung der Volksschule angeglichen d.h. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Weihnachts-, Osterferien, Energieferien, Sommerferien sowie am Dienstag nach Pfingsten und an den Alternativtagen der Volksschule bleibt der Kindergarten geschlossen.
IV.) Elterninformation und Zusammenarbeit mit den Eltern
1) Persönliche Aussprache mit der Kindergärtnerin oder Kindergattenleiterin nach vorheriger Terminvereinbarung nach der Dienstzeit.
Der Kindergartenbeitrag wird auf die Dauer des Kindergartenjahres monatlich eingehoben. Für den Monat September ist der vol1e Betrag zu entrichten, der Beitrag für Juli entfällt. Die Höhe des Betrages wird jeweils im Jahresvoranschlag der Gemeinde festgelegt.
Der Beitrag ist für jeden Monat im Voraus zu entrichten und wird bis zum 8. des Monats durch einen Dauerauftrag bei der jeweiligen Bank fäl1ig.
2) Zu Beginn des Kindergartenjahres werden die Eltern von der Kindergartenleitung über den Elternbeirat schriftlich informiert. Der gesetzliche und weitere fal1weise Elternabende werden durchgeführt.
3) Die Anschläge an der Elterninformationstafel sollen immer beachtet werden.
V.) Beiträge
Ein teilweiser oder gänzlicher Erlass des Beitrages kommt erst bei länger als 15-tägiger Krankheit des Kindes in Betracht. Die Krankheitsdauer ist durch ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
VI.) Kindergartenbesuch
1) Der Kindergartenbesuch soll regelmäßig erfolgen.
2) Mitzubringen sind: Jausentascherl mit täglicher Jause, Hausschuhe, die den Boden nicht zerkratzen oder verschmieren, Turnanzug, Turnhose und Gymnastikschuhe. Kaugummi und sonstige Schleckereien sind aus pädagogischen Gründen nicht erwünscht. Zur Vormittagsjause werden Obst, Brot oder Molkereiprodukte empfohlen. (Getränke: Tee, Fruchtsaft, Milch, Kakao ...)
VII.) Abmeldung vom Kindergartenbesuch
Diese ist auch während des Kindergartenjahres möglich, aber nur jeweils zum Ende des Monates. Ab Mitte eines Kalendermonates kommt ein Verzicht des Rechtsträgers auf die Einhebung des Kindergartenbeitrages nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Im Allgemeinen erfolgt keine Erstattung eines Teiles des bereits geleisteten Kindergartenbeitrages.
VIII.) Infektionskrankheiten
Sofortige Meldung an die Kindergartenleiterin bei Auftreten einer solchen Krankheit. Der Weiterbesuch des Kindergartens ist untersagt. Bei Verdacht einer Infektionskrankheit soll das Kind den Kindergarten nicht besuchen.
IX.) Sonstige Abwesenheit des Kindes
Ist der Kindergärtnerin innerhalb von drei Tagen persönlich oder telefonisch zu melden. Bleibt das Kind ohne Angabe fern, wird der Kindergartenplatz anderweitig vergeben.
X.) Aufsichtspflicht der Kindergärtnerinnen und Helferinnen sowie Aufsichtsperson des Kindergartenbusses
1) Beginn: mit Übergabe des Kindes an die Kindergärtnerin oder Helferin in der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaft bzw. mit Übergabe an die Begleitperson des Kindergartenbusses an den Einstiegstellen.
2) Ende: mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Kinder, die den Kindergartenbus benützen, sind verlässlich bei den Ausstiegstellen von den Begleitpersonen durch die vorgenannten abholberechtigten Personen zu übernehmen.
XI.) Inkrafttreten:
Diese Kindergartenordnung tritt mit 01.01.2006 in Kraft.
Für die Gemeindevertretung:
Der Bürgermeister
Leonhard Madreiter